Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Arbeitgeberservice
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Häufige Fragen - Arbeitgeberservice

1. Welche Leistungen liefert der Arbeitgeberservicefür Privathaushalte?

Der Arbeitgeberservice für Privathaushalte nimmt die Anmeldungen beim Finanzamt und beim Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) Ihrer Wahl vor. Weiterhin führen wir die monatliche Lohnsteueranmeldung sowie die monatliche Sozialversicherungsmeldung durch und senden Ihnen die Lohnabrechnung (in zweifacher Ausfertigung, einmal für Sie als Arbeitgeber/in und einmal für den/die Arbeitnehmer/in) zu. Bei Bedarf beantragen wir eine Betriebsnummer bei der Arbeitsagentur. Unter Leistungen & Preise finden Sie die Leistungen im Einzelnen.

2. Was passiert, wenn sich Änderungen ergeben (zum Beispiel: Arbeitnehmer scheidet aus, Lohn/Gehalt hat sich geändert, Familienverhältnisse des/der Arbeitnehmers/in haben sich geändert etc.)?

Wenn sich Änderungen ergeben haben, loggen Sie sich einfach mit Ihren Login-Daten (E-Mail-Adresse und Passwort) in Ihren Account ein und ändern die Daten an den entsprechenden Stellen. Wenn alles gespeichert ist, werden die Daten beim nächsten Abrechnungslauf berücksichtigt.

3. Gilt das Angebot nur für Privathaushalte oder auch für Unternehmen oder andere Organisationen?
Das Angebot kann grundsätzlich von jedem in Anspruch genommen werden. Unternehmen und andere Organisationen benötigen jedoch in der Regel neben der Lohnbuchhaltung auch eine Finanzbuchhaltung, die von uns nicht angeboten wird.
4. Kann ich auch meine komplette Buchhaltung an den Arbeitgeberservice übergeben?

Nein, der Arbeitgeberservice übernimmt lediglich die Lohnbuchhaltung. Die Dienstleistung ist stark auf private Haushalte ausgerichtet.
Sollten Sie eine vollständige buchhalterische Betreuung für ein Unternehmen oder eine andere Organisation benötigen, schreiben Sie an info@caremaid.de.

5. Übernehmen Sie auch die Verwaltung von Gerinfügigen Beschäftigungsverhältnissen („Minijob“, „538-Euro-Job“)?

Nein, für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bieten wir zur Zeit keine Dienstleistungen an. Weitere Infos dazu finden Sie bei der Minijob-Zentrale.

6. Wie viel kostet der Arbeitgeberservice für Privathaushalte?
Die Kosten für den Arbeitgeberservice sind auf der Seite Leistungen & Preise dargestellt. Grundsätzlich hat caremaid.net ein einfaches Preismodell.
7. Sind alle Leistungen im Preis von 34,90 € enthalten?
Informieren Sie sich auf der Seite Leistungen & Preise über die Preise von caremaid.net.
8. Wie erfolgt die Zahlung an arbeitgeberservice.net?

Zuzeit erhalten Sie von uns einmal pro Quartal eine Rechnung, die innerhalb von 10 Tagen zu begleichen ist.

9. Wann kann ich den Arbeitgeberservice kündigen?
Sie kündigen, indem Sie sich mit Ihren Benutzerdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) einloggen und dann auf die Seite Verwaltung/Kündigen & Löschen aufrufen und dort das entsprechende Häkchen setzen und bestätigen. Die Rechnung erhalten Sie selbstverständlich nur für die Monate, für die Sie unsere Leistungen in Anspruch genommen haben.
10. Wie funktioniert der Arbeitgeberservice bzw. wie ist der genaue Ablauf?

Sie nutzen den Arbeitgeberservice mit folgenden Schritten:

  1. Registrierung über Registrierungsformular mit Benutzername, E-Mail-Adresse und Passwort. Die Registrierung ist kostenlos. Hier sehen Sie dann schon, welche Daten Sie wo eingeben müssen.
  2. Bevor Sie die Daten eingeben: Stellen Sie sicher, dass Sie die Voraussetzungen geschaffen haben, um die Daten vollständig eingeben zu können. Dazu gehören die unter Checkliste beschriebenen Maßnahmen (Anmeldung beim Finanzamt als Arbeitgeber, Unfallversicherung bei der Landesunfallkasse etc.)
  3. Sie loggen sich mit Ihren Benutzerdaten ein.
  4. Auf der Seite Kundencenter finden Sie das Formulare Erstdaten-Übermittlung.
  5. Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es ab. Die Daten werden damit an uns übermittelt. Sie erhalten per E-Mail die übermittelten Daten zur Dokumentation.
  6. Sie beauftragen den Arbeitgeberservice auf der Seite Verwaltung/Auftrag.
  7. Datenschutz/DSGVO: Übermitteln Sie uns zusätzlich den Auftragsverarbeitungsvertrag wie auf der Seite Verwaltung/AV-Vertrag beschrieben. Dieses Dokument ist aus Datenschutzgründen notwendig.

 

11. Welche Daten werden benötigt?
Prinzipiell benötigen Sie eine Reihe von Daten zu Ihnen als Arbeitgeber und zu Ihren Arbeitnehmern. Wenn Sie sich einloggen, sehen Sie unter Meine Daten alle auszufüllenden Felder. Sie können sich auch mit unserer Checkliste Arbeitgeberservice zum Download vorbereiten. Hier sind alle vorzunehmenden vorbereitenden Maßnahmen und alle benötigten Daten vermerkt.
12. Kann ich meine Daten auch per Telefon oder Fax durchgeben?

Eine telefonische Übermittlung oder faxen der Daten ist leider nicht möglich.

13. Kann ich bei Ihnen anrufen, wenn ich eine Frage habe?

Für unsere Kunden besteht die Möglichkeit, uns telefonisch zu erreichen, wenn es um Lohnabrechnungen geht und Sie keine Antworten auf unseren Internetseiten finden. Die Rufnummern finden Sie auf der Seite Kunden-Info.

14. Wer beantwortet meine Fragen bevor ich Kunde geworden bin?
Für alle Fragen zu unserem Angebot oder Fragen in Bezug auf die Anstellung von Personal nutzen Sie bitte unseren Bereich Häufigen Fragen („FAQ“), in dem Sie sich gerade befinden oder schreiben Sie uns eine Nachricht über unser Kontakt-Formular, wenn Sie nicht die gewünschte Information finden.Sie können uns auch zu den Bürozeiten weitegehend telefonisch erreichen unter der Nummer 089 / 12 19 64-82.
15. Wann erhalte ich die Lohnabrechnung?

Die Lohnabrechnung erhalten Sie in der Regel zwischen dem 23. und 25. Tag jeden Monats per Post. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der Termin-Übersicht.

Sie erhalten die Lohnabrechnung in 2facher Ausfertigung: Einmal für Ihre/n) Angestellte/n. Einmal für Ihre Unterlagen.

16. Wer übernimmt die Zahlungen bzw. Überweisungen?

Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis der Lohn-Unterlagen, die Sie von uns erhalten haben, von Ihnen an das Finanzamt und den Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) zu überweisen.Wir empfehlen, dem Finanzamt und der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Da die Zeitspannen zwischen Erstellung der Lohn-Unterlagen (Lohnabrechnung) und der Fälligkeit relativ gering ist, können Sie so Säumniszuschläge vermeiden.

Die Lohnzahlung ist gemäß der Vereinbarung mit Ihrem Arbeitnehmer an diesen durchzuführen.

17. Kann ich eine Einzugsermächtigung erteilen?

Ja. Nachdem Sie als Arbeitgeber beim Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) und dem Finanzamt erste Zahlungen durchgeführt haben, werden Ihnen diese Formulare zur Einzugsermächtigung zukommen lassen. Wir empfehlen die Einzugsermächtigung, um Zahlungstermine sicher einhalten zu können.

18. Kann ich mir die Krankenkasse des Arbeitnehmers aussuchen?

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann die Krankenkasse bestimmen, bei der er/sie Mitglied werden will. Sollte kein spezieller Wunsch bestehen, melden wir den/die Arbeitnehmer/in bei der AOK an.

Wenn Sie die Sozialversicherungsnummer Ihres Arbeitnehmers eintragen und die gewünschte Krankenkasse, führen wir die Anmeldung als Mitglied der Krankenkasse durch.

19. Können EU-Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen werden?

Eine neue Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch mit Vollendung des 55. Lebensjahrs unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte halten Sie in diesem Fall die Bescheinigung E 104 bereit. Kulanterweise bestehen manche Krankenkassen nicht auf die Bescheinigung. Klären Sie das am besten mit Ihrer Wunschkrankenkasse. Die Bescheinigung E 101 ist dann ggf. beim letzten gesetzlichen Versicherungsträger, zum Beispiel in Polen oder Ungarn zu beantragen.

Die Bescheinigung E 101 ist nicht zu verwechseln mit der A1-Bescheinigung, die im Falle einer Entsendung zum Tragen kommt. Im Falle der Entsendung ist der Arbeitnehmer weiter im Ausland, i. d. R. im Heimatland, beschäftigt, wird jedoch nach Deutschland (zum arbeiten) entsendet.

20. Wie läuft das mit der Betriebsnummer der Agentur für Arbeit?

Auch als privater Arbeitgeber benötigen Sie eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit. Damit sind Sie als Arbeitgeber für die Sozialversicherungsträger eindeutig identifizierbar. Das ist wichtig, damit Ihre Beitragszahlungen Ihrem Konto zugeordnet werden können.

Wichtiger Hinweis hinsichtlich der Anmeldung zum caremaid Arbeitgeberservice: Wir beantragen gerne für Sie die Betriebsnummer. Allerdings tun wir das dann erst, wenn wir sie auch benötigen. Sollten Sie noch mit einer Krankenkasse kommunizieren müssen (z. B. um eine Arbeitnehmerin anzumelden), dann benötigen Sie die Betriebsnummer. Dementsprechend ist es dann sinnvoll, wenn Sie die Betriebsnummer selbst beantragen. Das geht übrigens sehr schnell und kostet sie nur wenige Minuten.

Bitte beachten Sie: Die Betriebsnummer der Landesunfallkasse ist nicht identisch mit der Betriebsnummer der Agentur für Arbeit! Diese Nummern haben nur die gleiche Bezeichnung.

Die Betriebsnummer der Agentur für Arbeit können Sie bei der Agentur für Arbeit online beantragen. Die Betriebsnummer der Landesunfallkasse erhalten Sie per Bescheid nach der Anmeldung bei der Landesunfallkasse von der Landesunfallkasse.

Die Agentur für Arbeit bietet Ihnen weitere Informationen zum Thema Betriebsnummer.

21. Woher bekommt unsere Arbeitnehmerin eine Steuer-ID?

Die Steuer-ID heißt offiziell "Steuerliche Identifikationsnummer". Jeder Bundesbürger und in Deutschland Steuerpflichtige erhält eine solche. Ein in Deutschland arbeitender ausländischer Staatsbürger erhält sie automatisch, wenn er sich beim Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde anmeldet und damit in Deutschland wohnt. Die Information wird dann von der Gemeinde an das Bundeszentralamt für Steuern BZSt übermittelt. Das BZSt vergibt dann eine Steuer-ID und sendet sie der betreffenden Person zu, und zwar an die Adresse, wo die Person gemeldet ist.

Wichtiger Hinweis: Achten sie darauf, dass der Name an der Haustür steht, damit die Post auch ankommt!

Bis Ihr Arbeitnehmer die Steuer-ID erhält dauert es ca. 4 bis 6 Wochen. Manchmal geht es aber auch schneller. Das lässt sich aber schwer vorhersagen. Wenn Sie dazu eine Information einholen möchten, wenden Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern: Infoseite im Internet oder per Telefon unter (0228) 406 - 1240. Vielleicht können Sie es doch beschleunigen.

22. Kann ich mit dem Arbeitgeberservice auch eine stundengenaue Lohnabrechnung durchführen lassen?

Anders gefragt, ist es möglich, dass ich in jedem Monat andere Bruttolohn-Beträge angebe?

Ja, das ist grundsätzlich möglich! Es gibt drei verschiedene Methoden, wie wir das umsetzen können. Sie teilen uns mit, wie Sie es sich wünschen.

1. Methode 1: Exakte Lohndaten bis 15. Tag des Monats
Wenn Sie uns die genauen Daten bis zum 15. Tag mitteilen können, dann können wir die jeweils den Monat betreffende Abrechnung gleich korrekt erstellen.

2. Methode 2: Exakte Lohndaten am Anfang des Folgemonats
Wenn Sie es zeitlich exakt haben möchten, dann senden Sie uns am Ende des Monats bzw. am Anfang des Folgemonats den exakten Betrag zu und wir führen eine Korrektur aus, da die Lohnabrechnung - wie gesagt - schon ab etwa dem 15. Tag eines Monats durchgeführt wird. Die Krankenkasse wird dann entsprechend korrigieren und entsprechend ihr Konto belasten oder eine Gutschrift erteilen. Bei der ersten Lohnabrechnung kann es dabei zu einem Säumniszuschlag kommen, der aber gering ausfallen sollte. Dieser Weg ist relativ aufwendig. Sollte es nicht allzugroße Schwankungen geben, empfehlen wir Methode 3.

3. Methode 3: Vereinfachtes Verfahren
Wir können aber auch vereinfacht die Korrektur immer in der Abrechnung des Folgemonats berücksichtigen.

Um die gewünschte Methode umzusetzen, sprechen Sie diese bitte mit Tonja Surres ab.

 

Häufige Fragen - Beschäftigung von Personal im Privathaushalt

23. Wie funktioniert das, wenn ich eine Haushaltshilfe, Pflegehilfe oder andere Kraft in meinem Haushalt beschäftigen möchte?

Wenn Sie eine/n Arbeitnehmer in Ihrem Haushalt beschäftigen, gehen Sie einen Arbeitsvertrag ein. Dieser ist schriftlich zu formulieren. Ein Aspekt des Arbeitsvertrags ist die Bezahlung (Lohn, Gehalt). Die Höhe der Bezahlung ist ausschlaggebend dafür, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt oder um eine „Geringfügige Beschäftigung“ (auch Minijob oder 450-Euro-Job genannt). Die Grenze beträgt 450 €.

24. Was ist der Unterschied zwischen einer „Geringfügigen Beschäftigung“ (Minijob, 450-Euro-Job) und einer regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung?
Bei einer monatlichen Zahlung von mehr als 450 € wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Dann ist das Arbeitsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger sowie beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Es sind monatlich entsprechende Meldungen (Sozialversicherung und Lohnsteuer) für jede/n Arbeitnehmer/in durchzuführen. Weitere Informationen zur Geringfügigen Beschäftigung auf Wikipedia.
25. Welche Besonderheiten gelten bei der „Geringfügigen Beschäftigung“ (Minijob, 450-Euro-Job)?
Ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch möglich. Im Lohnsteuerrecht gibt es ebenfalls Besonderheiten.
26. Wer ist Arbeitgeber: Pflegebedürftige/r oder Angehörige/r?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber sein und als solcher als Vertragspartner im Arbeitsvertrag erscheinen. Da die pflegebedürftige Person in der Regel nicht in der Lage ist, sich selbst um die Abwicklung und Verwaltung zu kümmern, übernehmen das meistens Angehörige. Wenn der/die Pflegebedürftige zum Arbeitgeber wird, sollte also dann ein Angehöriger mit einer entsprechenden Handlungsvollmacht ausgestattet sein. Die Frage nach dem Arbeitgeber taucht oft im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des Arbeitgebers auf. Denn die Aufwendungen können grundsätzlich beim Arbeitgeber steuerlich geltend gemacht werden. Da die pflegebedürftigen Personen meist Rentenbezieher sind, werden oft keine Steuererklärungen durchgeführt. Somit erscheint die Verlagerung der Arbeitgeberschaft auf einen Angehörigen oft sinnvoll. Was dabei zu beachten ist, entnehmen Sie bitte Frage 26.!
27. Wie können die Aufwendungen beim Arbeitgeber steuerlich geltend gemacht werden?
Die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Haushalts- und Pflegehilfen richtet sich nach den persönlichen steuerlichen Bedingungen des Arbeitgebers. Bitte befragen Sie dazu Ihren Steuerberater, da wir nicht zur steuerlichen Beratung befugt sind. In den meisten Fällen werden die Aufwendungen jedoch als so genannte "Haushaltsnahe Dienstleistungen" in der persönlichen Steuererklärung aufgeführt. Diese können bis zu einem gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag geltend gemacht werden. Beachten Sie bitte, dass Einnahmen, die mit den Ausgaben im Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel das Pflegegeld, gegengerechnet werden müssen. Selbst wenn der/die Pflegebedürftige formal Arbeitgeber/in ist und das Pflegegeld auf dessen Konto gutgeschrieben ist, kann es nicht außer Acht gelassen werden. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater. Weitere Informationen finden Sie auch bei Wikipedia/Haushaltsnahe-Dienstleistung.
28. Muss ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen?
Der Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden. Es besteht jedoch die Verpflichtung, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem/der Arbeitnehmer/in auszuhändigen (siehe Nachweisgesetz!) . Somit empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag gleich schriftlich zu fixieren. caremaid.net unterstützt Sie dabei mit einem Arbeitsvertrags-Muster, das für Sie zum Download zur Verfügung steht.
29. Wo kann ich im Internet weitere rechtliche Informationen dazu finden?
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsrecht können bei dejure.org/Arbeitsrecht nachlesen. Auch bei Wikipedia finden Sie in verkürzter Form interessante, jedoch unverbindliche Informationen: wikipedia.org/Arbeitsrecht.
30. Was passiert, wenn die angestellte Person krank wird?
In Deutschland besteht im Krankheitsfall bzw. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich Lohnfortzahlungspflicht für den Zeitraum von maximal sechs Wochen. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit tritt die Krankenkasse für die Lohnfortzahlung ein. Zur weiteren (unverbindlichen) Information empfehlen wir eine Informationsseite unter Wikipedia/Lohnfortzahlung.
31. Was mache ich, wenn die Haushalts-/Pflegehilfe ihre Arbeit auf selbstständiger Basis anbietet?
Es sind die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit zu prüfen, z.B. mehrere Auftraggeber, Weisungsgebundenheit etc.. In der Regel ist die Selbstständigkeit im Fall von Haushaltshilfen, Betreuern/innen, Pflegehilfen nur schwer nachweisbar. Insofern ist eine Anstellung mit einem Arbeitsvertrag ratsam. Sollte ein Dienstleistungsvertrag (bei selbstständiger Beschäftigung) geschlossen werden und später durch den Sozialversicherungsträger eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden, so müssten ggf. die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
32. Wie viel sollte eine Haushaltshilfe verdienen?

Sie dürfen den Arbeitsvertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei gestalten. Dazu gehört auch die Bezahlung des/der Arbeitnehmers/in. Allerdings dürfen Sie den Mindestlohn nicht unterschreiten. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 pro Stunde (Stand 2021, Quelle: dgb.de). Bedenken Sie jedoch, dass bei der Betreuung zu Hause ein Unterschied zwischen Arbeitszeit und Anwesenheitszeit besteht. Weitere Informationen zur Bezahlung finden Sie auf caremaid.net/bezahlung.

33. Steuerbelastung: Gibt es für ausländische Haushalts- oder Pflegehilfen, die in 2 bis 3monatigen Perioden in Deutschland arbeiten und dann für den gleichen Zeitraum in die Heimat reisen Möglichkeiten, die Belastung durch Steuern zu reduzieren?

Wer innerhalb eines Kalenderjahrs Monate hat, in denen er kein Einkommen bezieht, der sollte in jedem Fall am Jahresende eine Einkommensteuererklärung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) abgeben. Das Jahreseinkommen wird dann dem Jahrestarif unterworfen, der - insbesondere wenn Monate ohne Lohn dabei waren – eine geringere Steuerbelastung ermittelt. Zu viel gezahlte Lohnsteuer (Einkommensteuer) wird dann vom Finanzamt zurückerstattet.

Beispiel:

 

34. Gibt es für ausländische Haushalts- oder Pflegehilfen Möglichkeiten, die Belastung durch Sozialversicherung zu reduzieren?
Das Modell der Einkommensteuer mit einem Tarif für die jährliche Besteuerung gibt es bei der Sozialversicherung nicht. Es wird unabhängig von der Höhe des Brutto-Entgelts ein fester Prozentsatz für die Sozialversicherung abgezogen.
35. Muss meine ausländische Haushalts-/Pflegehilfe (zum Beispiel aus Polen oder Ungarn) in Deutschland bei einem Sozialversicherungsträger angemeldet werden oder gilt auch ihre Krankenversicherung, die sie in ihrem Heimatland hat?
Sie muss in jedem Fall in Deutschland eine Krankenkasse haben. Ausländische Versicherungen werden nicht anerkannt.
36. Können EU-Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen werden?

Eine neue Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch mit Vollendung des 55. Lebensjahrs möglich. Bitte halten Sie in diesem Fall die Bescheinigung E 104 bereit. Die Bescheinigung ist beim letzten gesetzlichen Versicherungsträger, zum Beispiel in Polen oder Ungarn zu beantragen.

37. In Deutschland gilt grundsätzlich die 40-Stunden-Woche. Wie ist eine 24-Stundenbetreuung vertragstechnisch zu lösen?
Sie sind frei in der Gestaltung des Arbeitsvertrags, sofern Sie nicht gesetzliche Vorgaben missachten. Die Wochenarbeitszeit sollte 40 Stunden nicht übersteigen. Der Arbeitseinsatz kann aber flexibel geregelt sein. Es kann dem entsprechend auch weniger als 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche vereinbart werden. In der Regel wirkt sich die Teilzeitregelung auf die Bezahlung aus, so dass der Lohn dann geringer ist.
38. Wie viel Urlaubsanspruch besteht für den/die Beschäftigten?
Der Urlaubsanspruch wird in §3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) geregelt. Die Dauer des Urlaubs beträgt demnach mindestens 24 Werktage jährlich.
39. Wie funktioniert das mit der Steuerklasse?
Die Lohnsteuerklasse ergibt sich aus den persönlichen Voraussetzungen des Steuerpflichtigen. Sie wird durch die zuständige Behörde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Umfangreiche (unverbindliche) Informationen zu den Lohnsteuerklassen finden Sie bei Wikipedia. Falls Ihr Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse wechseln möchte, so sind die Änderungen der Voraussetzungen dem Finanzamt mitzuteilen.
40. Was ist ein "Geldwerter Vorteil"?

Ein geldwerter Vorteil sind Sachleistungen, die der/die Arbeitnehmer/in vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit erhält. Als Beispiel wird dazu häufig der für Privatfahrten genutzte Dienstwagen angeführt. Diese Leistungen sind ebenfalls zu versteuern.

Im Bereich der 24-Stundenpflege und-betreuung spielt der geldwerte Vorteil eine bedeutende Rolle, denn Haushalts- und Pflegehilfen, die im Haushalt des Arbeitgebers wohnen und dort verköstigt werden, müssen diese Leistungen versteuern.

Die Finanzverwaltung hat im Falle der 24-Stundenpflege und -betreuung Beträge festgelegt:

 

Unterkunft: 223,00 €
Verpflegung:
229,00 €
Gesamt: 452,00 €

 

Beispiel: Bei einem Bruttolohn in Höhe von 1.800 € muss bei Einbeziehung des geldwerten Vorteils so viel Lohnsteuer gezahlt werden, als würde der Arbeitnehmer 2.252 € (1.800 € + 452 €) brutto verdienen.

Tipp: Prüfen Sie, ob nicht eine Selbstversorgung möglich ist und vertraglich vereinbart werden kann.

Mit dem Gehaltsrechner der AOK können Sie ermitteln, wie viel Steuern und Sozialversicherung unter Einbeziehung des geldwerten Vorteils zu zahlen sind.

41. Wann hat ein ausländischer Arbeitnehmer einen Rentenanspruch?
Ausländer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rentenzahlung. Dafür müssen allerdings die Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Voraussetzung ist u.a., dass man mindestens 60 Monate Beiträge eingezahlt hat. Wenn ausländische Arbeitnehmer, die wieder zurück in ihr Heimatland gehen diese Voraussetzung nicht erfüllen, können sie sich die eingezahlten Rentenbeiträge erstatten lassen. Sollten sie dann allerdings wieder nach Deutschland zurückkehren und abermals Rentenversicherungsbeiträge einzahlen, dann beginnt die Uhr quasi neu zu laufen. Weitere Informationen (zum Beispiel auch Broschüren und Service-Telefonnummern) dazu bekommen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
42. Wie wird die spätere Rentenzahlung gewährleistet?

Wenn Haushalts- und Pflegehilfen aus dem EU-Ausland in Deutschland arbeiten, sind sie im Regelfall auch verpflichtet in die Rentenkasse einzuzahlen. Daraus erwächst gleichzeitig ein Anspruch auf Zahlung einer Rente. In dem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass bei der Deutschen Rentenversicherung auch nach Ablauf der Beschäftigung in Deutschland die richtige Adresse (im Heimatland) hinterlegt ist.

Idealerweise sollte es so laufen, wenn die Pflegehilfe ihre Tätigkeit in Deutschland beendet hat:

1. Sie meldet ihren Wohnsitz in Deutschland beim Einwohnermeldeamt ab. 2. Sie wendet sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das geht auf zwei Wegen: a) per Brief an "Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin" b) per E-Mail an drv@drv-bund.de 3. Auf dem präferierten Weg teilt sie der Deutschen Rentenversicherung ihre Heimatanschrift formlos mit. Man sollte eventuell um eine Bestätigung der Adress-Aktualisierung bitten. Somit wird sie durch die Deutsche Rentenversicherung in Renten-Angelegenheiten informiert. Sollte sich während der Zeit des Rentenbezugs eine Änderung ergeben, so kann diese über www.rentenservice.de mitgeteilt werden. Weitere Informationen zu Rentenansprüchen finden Sie bei den FAQs der Deutschen Rentenversicherung.
43. Besteht Rentenversicherungspflicht bei Rentnern bzw. Rentenbezug (Befreiung von der Beitragszahlung)?

Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet und im Ausland bereits eine Rente erhält, dann wird er von der Rentenversicherungspflicht befreit. Um die Befreiung zu erreichen, muss man das der Krankenkasse mitteilen. Das muss der Arbeitnehmer selber tun bzw. der Arbeitgeber kann das für ihn im Auftrag erledigen. Dann wird diese Information dort hinterlegt undwir werden während der Lohnbuchung darüber informiert, da unser System mit dem der Krankenkasse verbunden ist. Auf der Lohnabrechnung wird das beim Arbeitnehmer berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss aber trotzdem den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung tragen.